Prävention/Rehabilitation

Alle Informationen und Beiträge zum Thema

Definition

Stand: 07. Oktober 2021

Die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit ist eine zentrale gesellschaftliche Herausforderung. Prävention und medizinische Rehabilitation haben daher Vorrang vor Pflege. Die Pflegekassen sollen bei den zuständigen Leistungsträgern, zum Beispiel den Krankenkassen, darauf hinwirken, dass frühzeitig alle geeigneten Leistungen zur Prävention, zur Krankenbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Eine konsequente Umsetzung des gesetzlich verankerten Grundsatzes „Prävention vor Reha vor Pflege“ trägt dazu bei, vielen Menschen ein weitgehend von fremder Hilfe unabhängiges Leben zu ermöglichen. Dies beginnt schon bei der Begutachtung. Mit dem Begutachtungsinstrument, durch das seit dem 1. Januar 2017 die Einstufung in einen der Pflegegrade erfolgt, kann die Klärung, ob und welche Maßnahmen der Prävention und der Rehabilitation angezeigt sind, auf noch besserer Grundlage geschehen. Zu jeder Begutachtung gehören Empfehlungen zur Förderung oder zum Erhalt der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die über die bisherige Versorgung hinausreichen. Das umfasst Empfehlungen zum Beispiel zu therapeutischen Maßnahmen, zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, aber vor allem auch zu Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation. Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird spätestens mit der Mitteilung über die Pflegebedürftigkeit eine gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung, die im Rahmen der Begutachtung abgegeben wurde, durch die Pflegekasse zugeleitet. Gleichzeitig informiert die Pflegekasse darüber, dass mit der Zuleitung an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausgelöst wird, sofern die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller damit einverstanden ist. Pflegekassen sollen auch Leistungen zur Prävention in teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen erbringen. Hierzu wird im Jahr 2021 ein Betrag von circa 25 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Für pflegende Angehörige, deren Lebensumstände es nicht ermöglichen, an regelmäßigen Angeboten zur Prävention und Vorsorge teilzunehmen, gibt es die Möglichkeit, diese auch in kompakter Form in Kurorten wahrzunehmen. Hierfür hat sich der tägliche Zuschuss von der Krankenkasse für die Unterkunft und Verpflegung auf bis zu 16 Euro täglich erhöht.

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurden die Ansprüche pflegender Angehöriger verbessert. Die Krankenkassen sollen in Verträgen mit Rehabilitationskliniken dafür sorgen, dass pflegende Angehörige eine Rehabilitation erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht. Pflegende Angehörige können nach ärztlicher Verordnung eine von der Krankenkasse zu genehmigende stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen, ohne dass zuvor ambulante Leistungen durchgeführt worden sind. Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, in einzelne Rehabilitationskliniken pflegebedürftige Familienmitglieder mitzunehmen. In diesen Fällen besteht Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung für Kurzzeitpflege in diesen Einrichtungen. Bei Vorsorge- und Rehabilitationsentscheidungen der Krankenkassen sind die besonderen Belange pflegender Angehöriger zu berücksichtigen. Pflegende Angehörige erbringen enorme Leistungen, sie sind nicht selten sieben Tage in der Woche 24 Stunden lang „im Dienst“ und versuchen, den Bedürfnissen des pflegebedürftigen Partners, eines Kindes oder anderer Angehöriger gerecht zu werden. Sie sind oft hohen, über Jahre andauernden Belastungen psychischer und physischer Art ausgesetzt. Sie sollen deshalb Angebote zur Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch nehmen können. Wenn sie dies allein tun, um einmal Abstand zu gewinnen und wieder eine neue Perspektive einzunehmen, kann in dieser Zeit die pflegebedürftige Person in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt werden. Pflegebedürftige haben aber auch die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ohne Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI in Anspruch zu nehmen, wenn die Pflegeperson dort gleichzeitig an einer Vorsorge- oder Reha-Maßnahme teilnimmt (§ 42 Abs. 4 SGB XI). Pflegende Angehörige können zudem nach ärztlicher Verordnung eine von der Krankenkasse zu genehmigende stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen, ohne dass zuvor ambulante Leistungen durchgeführt worden sind (§ 40 Abs. 2 SGB V). Außerdem haben sie gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden (siehe § 40 Abs. 3 Satz 11 SGB V). Sollen die Pflegebedürftigen hingegen in einer anderen Einrichtung aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen (siehe § 40 Abs. 3 Satz 12 SGB V). In diesen Fällen richten sich die Leistungsansprüche der Pflegebedürftigen nach dem Pflegeversicherungsrecht (SGB XI). Pflegekassen und Pflegestützpunkte haben auch Angehörige entsprechend zu beraten und dabei unter anderem auf Möglichkeiten zur Entlastung (zum Beispiel Angebote zur Entlastung von Pflegenden, Verhinderungspflege, Vorsorge- und Reha-Angebote) hinzuweisen.